Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt in § 3 Abs. 1 Satz 1, dass ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen hat.
Das Risiko liegt also beim AG weil es gibt keine Impfflicht für den AN. Kommt der AG ins straucheln beantragt er Staatshilfen nach dem IfSG.
Das Volk der blöden springt in den Panikbus mit der Aufschrift Piks mit Fressgutschein bei bei IKEA...!
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