S.Reicht schrieb am 17.11.2021 11:02:
Bratapfelkuchen schrieb am 17.11.2021 09:23:
Die Diensthandlung des Beamten kann nach wie vor rechtmäßig sein, wenn auch die Räumungsverfügung unrechtmäßig war.
...Ähh, nein. Die Handlung eines Beamten muss zwingend immer kongruent mit der Rechststaatlichkeit des Auftrags sein, hier Räumungsverfügung.
Andernfalls könnte
a. jeder Beamte machen, was er will
b. der Demonstrant keine Rechtsmittel einlegen, weil die (unrechtmäßige) Räumungsverfügung vollkommen außer Acht gelassen würde.Beides kann nicht sein.
Also:
-> Räumungsverfügung unwirksam -> Aufrag unwirksam -> Handeln des Beamten unrechtmäßig.Nach meinem Rechtsverständnis also ein klassisches Fehlurteil, imho. Aber Juristen sind schon eine eigene Spezies mit gelegentlich nicht nachvollziehbaren Gedankengängen. Ich bin kein Jurist.
Die Frage ist, WOBEI Widerstand geleistet worden ist.
Im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr darf ein Beamter auch unmittelbare Gewalt ausüben.
Also bspw.: Die Polizei sollte da räumen (und der Räumungsauftrag war - unterstellen wir mal rechtskräftig festgestellt - rechtswidrig).
Die Baumbesetzer bewerfen die Beamten mit Steinen. Die Polizei fordert dazu auf, das einzustellen. Nix passiert. Dann dürften sie zur Gefahrenabwehr oder Festnahme von mutmaßlichen Straftätern einschreiten.
Deswegen fehlt mir hier Sachverhalt und ein Hinweis auf die (fehlende?) Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsurteils.