Die hier als Rechtgrundlage herangezogene Begründung bezieht sich auf einen rechtmäßigen Einsatz. Sie kann so nicht 1:1 auf einen unrechtmäßigen Einsatz angewendet werden.
Dagegen sprechen neben dem gesunden Menschenverstand und Rechtsempfinden konkrete Sachverhalte:
Wir haben gleichsam nämlich im Strafrecht den entschuldigenden und den rechtfertigenden Notstand. Auf den haben sich die Verdächtigen erkennbar bezogen. Und dies auch tun können. Da sie sich ja gegen einen rechtswidrigen Eingriff gewendet haben, und dies mit angemessenen Mitteln. Aus ihrer Sicht war schwerer Schaden abzuwenden und sie können sich dabei sogar auf das Verfassungsgericht berufen.
Und ein solches Ergebnis wäre gleichsam auch ein Freibrief für den Staat zur rechtswidrigen präjudiziellen Faktenschaffung, was rechtswidrig ist, es würde sogar antijustizielles Handeln begünstigen. So könnte mit selbiger Begründung der Saat grundsätzlich sogar gegen ergangene Gerichtsbeschlüsse handeln und jede Gegenwehr kriminalisieren.
Es gibt auch Probleme im Staatshaftungsrecht. Demnach kann der Staat gar nicht rechtswidrig handeln, da seine Handlungsgrundlage ja das Recht ist. Wenn rechtswidriges Handeln vorliegt, ist das kein staatliches Handeln mehr sondern das Handeln von Privatpersonen. Sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche können demnach dann auch nicht vom Staat eingefordert werden sondern nur von den handelnden Privatpersonen, die staatliches Handeln ja verlassen haben.
Gegen solche Privatpersonen kann aber dann unmöglich Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgelegen haben. Denn die Staatsgewalt hat gar nicht gehandelt.
Würde man das hier außer 8 lassen, könnten die Geschädigten die Strafe als Schadensersatz von den Polizeibeamten zurückfordern. Diese müssten dann im Endeffekt die Strafe zahlen. Die Bestätigung, dass man den Schadensersatz nicht vom Staat einfordern könnte, da es sich nicht um staatliches Handeln gehandelt hat, könnte man über eine Schadenersatzforderung an den Staat zuvor erzwingen. Der betroffene Beamte hingegen könnte nun wieder gegen den Vorgesetzten klagen, der den Einsatz befohlen hat, dieser gegen seinen Vorgesetzten, etc, bis am Ende die tatsächlichen Entscheidungsträger haftbar für den entstandenen Schaden gemacht wären.
Man merkt also, dass dieses Urteil an zahllosen Stellen zu völlig absurden rechtstheoretischen Konflikten führt. Es ist nicht rechtskonform.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (17.11.2021 19:36).