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  • Bratapfelkuchen

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Re: Widerstandsrecht

Gwynvorth schrieb am 17.11.2021 11:38:

Art. 20 Abs. 3-4 G.G.:

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Daran ist gar nichts spannend. Wenn Polizisten aufgrund von illegalen Anweisungen oder aufgrund von Anweisungen die auf verfassungswidrigen Gesetzen basieren handeln, und ein geringeres Mittel wie der Rechtsweg nicht erfolgreich bzw. zu langsam ist um dauerhaften Schaden zu verhindern, dann besteht ein verfassungsrechtlich eindeutig verbrieftes aktives Widerstandsrecht, welches auch Waffengewalt und tödliche Gewalt mit einschließt. Ein Polizist kann sich hier nicht hinter "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" oder "Ich habe nur Befehle befolgt" verstecken, sondern darf dankbar sein, dass er noch am Leben ist.
Dieses Widerstandsrecht bezieht sich übrigens auch gegen Richter die Rechtsbeugung betreiben. Da ist jedoch glücklicherweise für die Richter meist mit dem Rechtsweg in höhere Instanzen ein geringeres Mittel gegeben.

Siehe die anderen Unterthreads: Im Artikel fehlen notwendige Informationen.

Und ansonsten: So pauschal NEIN.

Eine rechtswidrige Räumung durch die Polizei ist kein Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt zu beseitigen.
Und Rechsbeugung durch einen einzigen Amtsrichter auch nicht.

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