Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
> https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
Zitat:
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Zudem sollte man diese Einlassung des Bauernverbands
"Wer fremden Grund und Boden nutzt und damit erheblichen Ertrag erwirtschaftet, muss auch diejenigen daran teilhaben lassen, die diese Möglichkeit erst mit ihrem Eigentum eröffnen und letztendlich sogar zulassen müssen."
einmal ganz grundsätzlich unter dem Licht des §14GG betrachten,
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Das betrifft nicht nur Stromleitungen, sondern vor allem die Landschaftszerstörung durch die Agrarindustrie, und die Folgekosten der Grundwasserbelastung mit Nitraten und Agrargiften.
Kann gut sein, dass am Ende des Tages unter'm Strich ein Negativsaldo steht, der den Marktwert des Grundstücks übersteigt.
- Also immer schön die Bälle flachhalten, lieber Furchenadel :-)
d.