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  • B.Eckstein

mehr als 1000 Beiträge seit 05.03.2000

Hallo CDU? GG Art. 14

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

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