bitte diesen nebensatz nie vergessen! jedes bundesland darf bereits
jetzt diese indoktrination verhindern!
GG Art. 7
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
dazu weiter:
Ausnahme sind bekenntnisfreie Schulen, für die kein
Religionsunterricht vorgesehen ist. Das Grundgesetz setzt hier
verschiedene Schultypen voraus, die bereits in der Weimarer
Reichsverfassung (WRV) vorgesehen waren. Demnach waren Schulen im
Normalfall Gemeinschaftsschulen, in denen Schüler beider Konfessionen
gemeinsam und nur im Religionsunterricht getrennt unterrichtet wurden
(Art. 146 Abs. 1 WRV). Bekenntnisschulen sind für die Mitglieder
einer bestimmten Konfession (Art. 147 Abs. 2 WRV) vorgesehen.
Bekenntnisfreie Schulen zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie
keinerlei Religionsunterricht erteilen (Art. 149 Abs. 1 WRV). Welche
dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem
Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung
des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).
> http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland#Rechtsgrundlagen
jetzt diese indoktrination verhindern!
GG Art. 7
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
dazu weiter:
Ausnahme sind bekenntnisfreie Schulen, für die kein
Religionsunterricht vorgesehen ist. Das Grundgesetz setzt hier
verschiedene Schultypen voraus, die bereits in der Weimarer
Reichsverfassung (WRV) vorgesehen waren. Demnach waren Schulen im
Normalfall Gemeinschaftsschulen, in denen Schüler beider Konfessionen
gemeinsam und nur im Religionsunterricht getrennt unterrichtet wurden
(Art. 146 Abs. 1 WRV). Bekenntnisschulen sind für die Mitglieder
einer bestimmten Konfession (Art. 147 Abs. 2 WRV) vorgesehen.
Bekenntnisfreie Schulen zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie
keinerlei Religionsunterricht erteilen (Art. 149 Abs. 1 WRV). Welche
dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem
Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung
des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).
> http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland#Rechtsgrundlagen