GG Art.16 Abs. 1 Satz 2
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
StAG § 17
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
[...]
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28),
[...]
Das wäre ja, auch als logische Folge häufigerer doppelter Staatsbürgerschaften, ausbaufähig.