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  • tbszgr

mehr als 1000 Beiträge seit 14.11.2008

GG Art.16 Abs. 1 Satz 2 und StAG § 17

GG Art.16 Abs. 1 Satz 2

Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

StAG § 17

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
[...]
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28),
[...]

Das wäre ja, auch als logische Folge häufigerer doppelter Staatsbürgerschaften, ausbaufähig.

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