an der Grenzverletzung nichttödlich gehindert.
Zum "in den Rückschiessen" gehörte vorsätzliches Missachten von Warnschildern, Verboten, Warnrufen und Warnschüssen.
Im Prinzip war da jeder an seiner Erschiessung selbst schuld, Ausnahme durch Deserteure ermordete aktive Grenzwächter.