FATALE ÄNDERUNG DES ARZNEIMITTELGESETZES AB 1.9.2020
Das bedeutet, dass ab 1.9.2020 jeder Mensch der sich in Quarantäne befindet, oder der sich durch eine angeordnete Verkehrsbeschränkung seinem Ort, Bezirk oder Land nicht verlassen darf, EIN COVID-19-ARZNEIMITTEL VERABREICHT WERDEN DARF, WELCHES SICH IM KLINISCHEN TEST BEFINDET. JETZT KANN QUASI JEDER ALS "VERSUCHSTIER" HERANGEZOGEN WERDEN!
https://coronistan.blogspot.com/2020/10/corona-tyrannei-legale-menschenversuche.html
Im Original:
BGBl. II - Ausgegeben am 31. August 2020 - Nr. 377
§ 2. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden darf, gilt nicht für
1. behördliche Anhaltungen gemäß den § 7 und § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2ausgesprochen wurden;
2. Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 des
Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;
3. Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.