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118 Beiträge seit 16.10.2007

Re: geht es um den Schutz der Demokratie oder den bestehender Machtstrukturen?

Naturzucker schrieb am 27.04.2023 22:01:

Eine Vielzahl von Diffamierungen und Verunglimpfungen politischer Gegner, aber auch des Staates und seiner Repräsentanten an sich, ist Ausdruck davon, dass es der JA nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um eine generelle Herabwürdigung des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland.

Den Satz hätte die Stasi oder das Politbüro in der DDR nicht besser formulieren können.

Diffamierungen und Verunglimpfungen politischer Gegner kennen wir mindestens genau so von den etablierten Parteien. Erinnern wir uns nur an den hysterisch geführten Kampf gegen jede abweichende Meinung während Corona.

Wo stand's? (Auflösung ganz unten ...)
"§ 220. Öffentliche Herabwürdigung. (1) Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenstände oder Symbole, die geeignet sind, die staatliche oder öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, das [...] Zusammenleben zu stören oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung verächtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger Weise anderen zugänglich macht.
[..]"

Hier stand's:
Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
-StGB-
vom 12. Januar 1968
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 64 S. 591)
siehe auch das Einführungsgesetz vom 12. Januar 1968
geändert durch
Gesetz vom 7. April 1977 (GBl. I S. 100),
Gesetz vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 139),
Gesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 269),
Gesetz vom 29. November 1985 (GBl. I S. 345),
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (GBl. I. S. 301),
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 335).

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