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  • Frieder

mehr als 1000 Beiträge seit 24.07.2000

Woran wurde nun das "Urteil" festgemacht...

Was ist es jetzt also, das einen das Label "gesichert rechtsextremistisch" in unserem Land einbringt:

Zitat aus verlinkter (Artikelbezug!) Presseerklärung:

.“.Die vertretenen und propagierten Positionen beinhalten nachweislich völkisch-nationalistische Ideologeme, sind migranten-, fremden- und- muslimfeindlich sowie rassistisch. „Ein Prozent e.V.“ vertritt zudem einen auf ethnischen Abstammungsprämissen beruhenden Volksbegriff.

oder weiter unten

Das in den Äußerungen und Verlautbarungen deutlich zutage tretende Volksverständnis der JA widerspricht dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Volksverständnis und ist geeignet, Angehörige vermeintlich anderer Ethnien auszugrenzen und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Deutsche zweiter Klasse abzuwerten.

https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/pressemitteilung-2023-2-ifs-ein-prozent-ja.html

Also mir wäre im Grundgesetz nie aufgefallen, daß dort ein konkretes Volksverständnis definiert wäre. Mal schauen, was Wikipedia, ja nichtunbedingt rechtslastig, dazu sagt:

Mit dem Wort Volk werden allgemein (große) Gruppen von Menschen bezeichnet, die durch kulturelle Gemeinsamkeiten, reale oder fiktive gemeinsame Abstammung oder einen politisch und rechtlich organisierten Personenverband zu einer unterscheidbaren Einheit zusammengefasst sind. Eine verbindliche Definition gibt es nicht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Volk

Also keine allgemeine Definition. Interessant demgegenüber darzustellen, was das Bundesverfassungsgericht als freiheitlich demokratische Grundordnung definiert, hat, die definiert, was im rahem der Verfassung ist, und was nicht mehr. Zusammengefasst aus Wikipedia:

Er [der Beggriff fdGO] wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert:[4]

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“

– BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.)

Ferner wurde zur Menschenwürde aufgeführt:

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
– BVerfGE 144, 20–367 (Ls. 3)

https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitliche_demokratische_Grundordnung#Konkretisierung_im_BVerfG-Urteil_zum_SRP-Verbot_1952

Solange der Gesetzgeber Inhaber unterschiedlich erworbener Staatsbürgerschaften nicht verschieden behandelt (Rechtsgleichheit), sehe ich nicht, wie sich ein auf Abstammung begründeter Volksbegriff als Verstoss gegen diese Definition.

Aber anderseits, wird es auch an anderen Stellen nicht so genau genommen, schliesslich sind in den Anforderungen an die Gesellschaft gemäß der fdGO auch:

„Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.“

– BVerfGE 144, 20–367 (Ls. 3)

Nun, ja Gewaltenteilung in Deutschland...
https://www.gewaltenteilung.de/

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