Es begründet die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks mit "Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs.1, Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten , mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert..."
In Art. 5 Absatz 1, Satz 2 GG steht aber nur:
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet".
Mit seiner von der Politik gewollten Überinterpretation, die der Forderung widerspricht, daß Richter sich gefälligst an den Wortlaut der Gesetze halten sollen, betreibt das BVerfG Rechtsbeugung, was schlimmer ist als ein Plagiat.