Art. 10 Grundgesetz:
"(1)Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden.[...]"
Soweit würde es den Überwachern zugutekommen, aber
Art. 19 (2) Grundgesetz:
"In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden."
Die Überwachung aller Kommunikation wäre das dem Wesensgehalt
des Art. 10 am weitesten Entgegenstehende überhaupt. Sofern der
Gang des ersten Betroffenen vor das Bundesverfassungsgericht keinen
erfolg haben sollte, bleibt Art. 20 (4) GG:
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese [demokratische,
verfassungsmäßige] Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist."