Damals wurde der bis dahin ehrenwerte "Fluchthelfer" zum kriminellen "Schlepper" oder "Schleuser" deklariert. Die Ausreisefreiheit, lange Zeit eines der höchsten Güter im Katalog der Menschenrechte, mutierte zu einer unerwünschten Quelle illegaler Grenzüberschreitungen, zu einem lästigen Problem, das man irgendwie in den Griff bekommen wollte.
Ein Fluchthelfer, der sich für seine sogenannte Hilfe fürstlich bezahlen lässt und sich an der Not der anderen bereichert, war wohl damals wie heute NIE ehrenwert.
Artikel 13 der Menschenrechtskonventionen [1] beschreibt zwar eine Ausreisefreiheit, gleichzeitig gibt es aber keinen Artikel, welcher die Einreisefreiheit regelt. Ergo wird mit dem Verbot der Einreise in ein Land ganz sicher nicht die Ausreisefreiheit verletzt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Einreise in ein Land, das jemanden nicht aufnehmen will.
[1] http://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/text/artikel-13-aemr-freizuegigkeit-auswanderungsfreiheit
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