Sok1960 schrieb am 15. Januar 2016 14:02
> Nein, der Artikel 20 des GG verlangt keine "Ausschöpfung" des
> Rechtsweges.
Aha.
Und was ist deiner Meinung nach mit dem Ausdruck "... wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist" gemeint?
> Es steht NICHT drin, dass es erst ein Recht auf Widerstand nach
> "Ausschöpfung" des Rechtsweges gibt.
Es steht drin, dass das Recht auf Widerstand nur dann gilt, wenn
andere Abhilfe nicht möglich ist. Rechtsstaatliche Prozesse gehören
zu den anderen möglichen Abhilfemaßnahmen.
> Nein, der Artikel 20 des GG verlangt keine "Ausschöpfung" des
> Rechtsweges.
Aha.
Und was ist deiner Meinung nach mit dem Ausdruck "... wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist" gemeint?
> Es steht NICHT drin, dass es erst ein Recht auf Widerstand nach
> "Ausschöpfung" des Rechtsweges gibt.
Es steht drin, dass das Recht auf Widerstand nur dann gilt, wenn
andere Abhilfe nicht möglich ist. Rechtsstaatliche Prozesse gehören
zu den anderen möglichen Abhilfemaßnahmen.