Leam schrieb am 15. Januar 2016 14:02
> Wenn eine Bundeskanzlerin dauerhaft ungehindert das Recht
> brechen kann
§18 Asylgesetzgebung
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle
der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
Welches Recht hat sie nochmal gebrochen?
> Wenn eine Bundeskanzlerin dauerhaft ungehindert das Recht
> brechen kann
§18 Asylgesetzgebung
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle
der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
Welches Recht hat sie nochmal gebrochen?