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  • Sperrnix

724 Beiträge seit 30.05.2024

Re: Berliner Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten

Klausi (2) schrieb am 30.05.2024 07:31:

Und Neubauten bleiben wie lange Neubauten?

"1. Vermieter genießen Bestandsschutz

Hat Deine Vormieterin oder Dein Vormieter bereits eine hohe Miete gezahlt, bleibt es dabei, auch wenn das mehr ist, als nach der Mietpreisbremse erlaubt. Die Vormiete ist sicher, aber nicht mehr (§ 556e Abs. 1 BGB).

Bedingung: Du musst vor Unterschrift unter den Mietvertrag über die Höhe der Vormiete informiert worden sein – mindestens in einer E-Mail (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB). Wird Dir erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt, dass die Vormiete schon weit über dem Mietspiegel lag, bist Du immerhin zwei Jahre geschützt: Du musst nicht mehr als 10 Prozent über dem Mietspiegel zahlen; erst danach musst Du so viel zahlen wie im Vertrag vereinbart war und was Dein Vormieter auch gezahlt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 3 BGB).

2. Vermietung von Neubauten

Bei Neubauten dürfen Vermietende die Miete frei festlegen, ohne sich an die Mietpreisbremse halten zu müssen (§ 556f Satz 1 BGB). Unter Neubauten versteht man Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB). Vermietende müssen allerdings darüber informieren, dass es sich bei der Wohnung um einen Neubau handelt und deshalb die Mietpreisbremse nicht anwendbar ist. Eine mündliche Info darüber reicht nicht."
https://www.finanztip.de/mietpreisbremse/

Keine Ahnung, worauf du mit deinem Einzeiler hinaus willst: Nein, bei der zweiten Vermietung ist kein Vermieter dann gezwungen, die Miete auf Durchschnittsmiete+10% zu senken. Die Vormiete bestimmt die folgende Miete.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (30.05.2024 16:49).

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