tjfranz schrieb am 11.11.2024 21:43:
Das gilt übrigens auch in Kreisverkehren sinngemäß: Fußgänger und Radfahrer die sich im Kreis bewegen (aber rechts von der Fahrbahn) haben Vorrang vor einfahrenden und ausfahrenden PKW
Rechts von der Fahrbahn ist der Gehweg. Wenn die sich darauf bewegen, haben die kein Vorrecht, weil brauchen sie nicht. Bewegen sie sich rechts AUF der Fahrbahn, darf ich sie im einspurigen Kreisverkehr nicht überholen, das gilt aber für alle. Vorrang vor einfahrenden PKW ist nur auf Kreisverkehren mit entsprechenden Vorrangschildern zu geben. In unbeschilderten Kreisverkehren gilt rechts vor links, auch für Fahrradfahrer und Füßgänger, die da durchlaufen. Vorrang vor ausfahrenden Verkehrsteilnehmern gilt imho nicht, da rechts überholen für Fahrradfahrer nur bei stehendem Verkehr oder einem ausgewiesenen Radweg erlaubt ist.