RvdtG schrieb am 28.08.2018 10:58:
Art 33 BayVwZVG
ivm § 29 (1).
§29 (4) ist in diesem Zusammenhang die großem Frage.
Interessant könnten in diesem Zusammenhang Art 70 (4) S2 der Bayerischen Verfassung oder Art 20 (3) 2.HS sein.
Nach §29 (4) hätte das Gericht nicht mal ein Zwangsgeld ansetzen dürfen, außer es gibt noch ein besonderes Gesetz für diesen Fall.
Und Zwangshaft nach §33 (1) ist nur zulässig, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist. "Uneinbringlich" ist nicht "unwirksam". Es wurde ja gezahlt, ist damit also eingebracht. Haft wäre damit unabhängig von der Frage, ob man einen Ministerpräsidenten als Behördenvertreter in Zwangshaft nehmen kann, ohnehin ausgeschlossen.