RvdtG schrieb am 28.08.2018 07:41:
Als Zwangsgeld ist bis zu einem Stichtag die Vornahme der Handlung oder das Zwangsgeld fällig. Wird die Handlung nicht durchgeführt kann erneut ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Klar kann immer wieder ein neues Zwangsgeld erlassen werden. Allerdings bedarf es dazu einer praktikablen Frist zur Umsetzung. Nach Nichtumsetzung muss diese dann festgestellt und ein neues Zwangsgeld festgesetzt und verkündet werden. Unter monatlichen Versuchen wird das bei der deutschen Justiz und Behörden nichts.
Und selbst wenn es täglich wäre. 100 Millionen € im Jahr herumbuchen dürften sie noch hinbekommen. Richten die Behörden eben zwei Dauerüberweisungen über X € täglich ein.
Solange das Geld nicht als Strafzahlung z.B. an die EU geht, sondern von der Landeskasse an die Landeskasse, ist das einfach nur Blödsinn.
Deswegen ist es z.B. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz normal ausgeschlossen.
Wobei da das maximale Zwangsgeld sogar nur 25.000 € sind.