/usr/bin/laden schrieb am 30.08.2018 12:03:
Nein. Diese Genehmigung ist nur erforderlich, wenn er während einer Sitzung verhaftet werden soll (1) oder wenn die "Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt wird" (2). Wenn das Gericht etwa feststellt, dass Herr Söder eh nur an 2 Tagen die Woche in seinem Abgeordnetenbüro rumhängt, kann es ihn 5 Tage/Woche einknasten. Da könnte der Landtag sich nur noch auf (3) berufen und ne Dauersitzung starten...
Absatz 2 macht jede Einschränkung der Freiheit von Abgeordneten unmöglich, da der Abgeordnetenberuf nicht nur im Parlament sondern auch im Wahlkreis vor Ort ausgeübt wird.