Die telepolis - genauer die betroffenen Autoren - sollten Strafantrag stellen.
Sich rein zivilrechtlich zu wehren ist in Deutschland praktisch aussichtslos , es gibt in Deutschland keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft (in der Regel jedenfalls nicht).
Und ohne weitere Auskünfte über den fraglichen Verein und Anwalt etc wird man hier wohl kaum weiter kommen.
Naheliegend daher:
Strafantrag nach §187 StGB "Verleumdung" durch z.B. den Autor Ted Snider gegen (formal) "Unbekannt" -- genauer die mit Klarnamen unbekannte Person hinter dem "verleumderischen" Artikel unter dem Pseudonym "Mike Oaks".
Der §187 StGB sollte das hergeben, Zitat StGB [1]:
"§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Massiv gefälschte Zitate sind eindeutig unwahre Tatsachen-Behauptungen -- die Unterstellung "russischer Propaganda" im fraglichen Kontext ist sicher geeignet "verächtlich zu machen".
Die Vorteile des Strafantrages gegenüber dem Zivilrecht
1.) Es ist kostenlos
2.) Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln -- sie kann keine Ermittlungen von "vor herein" ablehnen.
3.) Die Staatsanwaltschaft hat einen Auskunftsanspruch gegen Zeugen etc. -- den ein man in einem zivilen Rechtsstreit nicht hat.
4.) Stellt die Staatsanwaltschaft wegen z.B. "Geringer Schuld" oder am Ende nicht erfolgreicher Ermittlungen das Verfahren ein.
--> So kann der "Geschädigte" bei "berechtigtem Interesse" durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen.
--> So kommt man auch bei "Verfahrenseinstellung" an Informationen an die man zivilrechtlich nicht kommt.
---> Und kann das diese Informationen -- z.B. wer hinter dem fraglichen "Web-Portal" steht zivilrechtlich weiterverwenden.
--> z.B. um auf Unterlassung zu klagen, Ab-zu-mahnen etc.
P.S.:
"Mike Oaks" schreibt nicht nur auf insightneXX.XXXXX (worauf sich der Artikel hier bezieht) sonder auch auf informnapXXX.XXX was ebenso ein "Pro-Ukraine-Projekt" ist.
Sehr viel "Mike Oaks" Artikel sind 1 zu 1 Abschriften -- wie mir eine "Stichprobe" zeigt.
P.P.S.:
informnapXXX.XXX wird hier im Forum regelmäßig verlinkt -- über die informnapXXX youtube "Seite".
Quellenangaben:
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__186.html