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  • Porcupine17

mehr als 1000 Beiträge seit 14.07.2012

Das Urteil ist übrigens mit 7:1 Stimmen gefallen.

Nur einer der Richter war anderer Auffassung:

Die Entscheidung der Senatsmehrheit beruht nach meiner Überzeugung auf einer unzureichenden Gewichtung des Enqueterechts des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG und einer verfassungsrechtlich nicht fundierten Überbewertung (ungenügend dargelegter) exekutiver Geheimhaltungsinteressen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-012.html

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (08.02.2021 13:07).

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