Nur einer der Richter war anderer Auffassung:
Die Entscheidung der Senatsmehrheit beruht nach meiner Überzeugung auf einer unzureichenden Gewichtung des Enqueterechts des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG und einer verfassungsrechtlich nicht fundierten Überbewertung (ungenügend dargelegter) exekutiver Geheimhaltungsinteressen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-012.html
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