In der ursprünglichen Fassung des § 103 StGB von 1871 waren nur "Landesherren" und "Regenten" geschützt, also Monarchen. Dieser § 103 wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 von den Alliierten aufgehoben.
Der erste Bundestag hatte 1953, wenige Jahre nach Gründung der Bundesrepublik nichts besseres zu tun, als § 103 mit neuer Formulierung wieder einzuführen.
http://lexetius.com/StGB/103,5