FIAE-Flix schrieb am 16.04.2016 01:14:
DerKoch schrieb am 16.04.2016 01:10:
Weil der §103 StGB nur auf Beleidigungen die sich auf die Funktion als Staatsoberhaupt beziehen anzuwenden ist. Persönliche Beleidigungen deckt der 103 nicht ab.
Beim §185 StGB ist es anders hier werden nur die persönlichen Beleidigungen verfolgt.
Zu erkennen ist der Unterschied auch daran dass beim §103 die ausländische Regierung die Strafverfolgung fordern muss während beim §185 die beleidigte Privatperson den Strafantrag stellen muss.
Bei letzterem gibt es Ausnahmen siehe
https://dejure.org/gesetze/StGB/194.htmlFragt sich nur ob ein findiger Jurist nicht beides in entsprechendem Gedicht findet....
An anderer Stelle hat jemand festgestellt dass Böhmermann tatsächlich beide Straftatbestände erfüllt haben könnte. Mir ist das nicht aufgefallen obwohl ich das Video gesehen habe.