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  • Des_Schweinle

267 Beiträge seit 05.05.2004

Psychiatrische Gutachten sind immer dubios!

Dieser Dr. Leipziger enttarnt seine eigenen Gutachten als nicht
fachgemäß, wenn ich folgenden Textabschnitt mal genau lese:

„Die Anwältin sagte, Leipziger habe ihr gegenüber geäußert, er könne
seine Stellungnahme nur ändern, wenn es neue "juristische
Feststellungen" gäbe, die zum Beispiel darlegten, dass Mollath die
ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.”

Das bedeutet doch letztlich nichts anderes, als dass Leipziger sein
Gutachten nicht auf seine psychiatrischen Erkenntnisse stützt, die er
aus dem Klinik-Zwangsaufenthalt von Gustel Mollath gezogen hat,
sondern ausschließlich auf die „zur Last gelegten Taten”.
Damit bewertet Leipziger nur die Taten aus psychiatrischer Sicht,
nicht aber den Menschen Gustel Mollath. Letzteres wäre aber seine
fachliche Aufgabe und nicht Ersteres!

Ich erinnere mich immer wieder an Gert Postel:
http://www.youtube.com/watch?v=D1l2RUXpUM4
http://www.youtube.com/watch?v=NlZdvdmntlc

Dies alles in Verbindung mit dem neu erlassene
Zwangsbehandlungsgesetz, das das Betreuungsgesetz ergänzt, lässt es
mir kalt den Rücken runter laufen! Was Gustel Mollat angetan wird,
kann jeden treffen!!!

Ich habe gerade meine Ausbildung zum Heilpraktiker der Psychotherapie
abgeschlossen und musste mich natürlich auch mit Rechtskunde befassen
wie dem Unterbringungsrecht und Betreuungsrecht. In beiden Gesetzen
wird Bezug genommen auf das begriffliche Konstrukt: „Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung”. Als ich nachfragte, wo dieser
Begriff definiert sei, stellte ich entsetzt fest, dass es keine
einzige Stelle in allen vorhandenen Gesetzbüchern gibt, in denen
dieser Terminus mit der nötigen Trennschärfe definiert ist!

Das bedeutet, dass alle Gesetze, die sich auf diesen Terminus
beziehen, unwirksam sind, denn es ist oberster Grundsatz jeder
Gesetzgebung, dass alle Gesetze hinreichend bestimmt formuliert sein
müssen. Und somit kann es auch nicht „von Fall zu Fall”
Auslegungssache von Gerichten sein (Stichwort „laufende
Rechtssprechung”) die fehlende rechtliche Bestimmtheit nachträglich
zu definieren. Wohin das führt, haben wir in Brauner Vergangenheit
erlebt.

Alle Polizeigesetze der Länder und die gesamten Regelungen im OWiG
(Ordnungswidrigkeiten-Gesetz) stützen sich auf diesen unbestimmten
Terminus!!!

Als ich dies erkannte, habe ich eine befreundete Kriminalpolizisten
dazu befragt. Die meinte, dass ein Polizist vor Ort des Geschehens
immer „in pflichtgemäßem Ermessen” beurteile, ob eine „Störung oder
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” vorliege und dies
würde er gemäß seiner Sorgfaltspflicht natürlich immer tun!

Ich war entsetzt, denn damit werden alle Fragen, ob eine
freiheits-einschränkende oder gar freiheitsentziehende Maßnahme
rechtens ist, in das völlig freie Ermessen von Polizeibeamten oder
hier eben auch in die von Psychiatern gelegt!
Und das heißt für mich: Wir leben nicht nur in einer Bananenrepublik,
sondern in einem Polizeistaat!

Trotzdem wünsche ich erholsame, angenehme Osterfeiertage!
Clemens

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