wegen der Täuschung über eine erlittene Vergiftung bzw. dessen Ursprung/Ablauf. Entsprechend des ersten behandelnden Krankenhauses hatte N. keine Vergiftung mit Nowitschok erlitten, sondern eine Krankheit war die Ursache. Durch diese Vortäuschung entstand Schaden bei Dritten. Somit sind zumindest nach deutschem Recht die Tatbestandsmerkmale für Betrug erfüllt.
Sollte die deutsche Regierung entlastende Beweise vorliegen haben, ist es Zeit spätestens zugunsten von N. diese bei einem Prozess vorzulegen.