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  • mind.dispersal

mehr als 1000 Beiträge seit 02.03.2010

Ideale missachten auch die Logik

"Das von den Laienverteidigern von Lohfink eingeforderte "Recht, selber zu definieren, wann ein Sexualakt eine Vergewaltigung ist""

Das deutsche Recht hat auch das schon wesentlich genauer durchdacht, als selbst dieser Satz vermuten lässt. Ein Sexualakt ist nämlich nie eine Vergewaltigung, weil eine sexuelle Handlung per Definition nicht unter Strafe gestellt werden kann. Genau das würde nämlich zu der beschriebenen Willkür führen. Strafbar ist immer nur die konkrete Gewalt, mit der sexuelle Handlungen erzwungen werden.

Ein solcher Zwang muss vorliegen und nachweisbar sein, selbst wenn es sich um das Ausnutzen einer "Zwangslage" handelt, die keine direkte Gewalt erfordert.

Desweiteren fehlt der Hinweis, dass eine solche Willkür sich ganz von alleine aufhebt, weil der angeklagte Vergewaltiger im Gegenzug ebenfalls behaupten könne, er fühle sich vergewaltigt.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (29.09.2016 15:13).

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