portability schrieb am 29.09.2016 15:04:
Es reicht, dass die Falschbeschuldigerin behauptet, sie hätte "nein" gesagt. Sie braucht sich keine Verletzungen beizubringen wo man dann durch verräterische Photos auf dem Notebook auffliegen kann. Das Gegenteil, z.B dass sie "oh bitte, komm, nimm mich, ich bin so scharf auf dich!" oder einfach nichts gesagt hat kann regelmäßig nicht nachgewiesen werden.
Tonaufnahme am Smartphone laufen lassen wäre ideal zur Entlastung. Bei hochgezogener Augenbraue des Richters hat man eben irrtümlich, in der sexuellen Erregung, die Aufnahme gestartet statt das Klump stummzuschalten.