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Avatar von crumar
  • crumar

mehr als 1000 Beiträge seit 08.03.2007

Holy shit. Schlecht.

Weißt du, woran man Narzissten erkennt, HeliosMaximus?

Und Nein, Sie brauchen sich nicht darüber ereifern, dass ich ein kleines 'a' vergessen habe. Natürlich war in diesem Zusammenhang Art.16 a gemeint.

Und beim Asylgesetz (AsylG ist es der §18, auch das hatte ich in der Eile heute mittag vergessen.

Er baut drei Mal Scheiße und hat dann die Dreistigkeit, seine eigene Nachlässigkeit und seine eigenen Fehler anderen Menschen in die Schuhe zu schieben.

Das ist übrigens dein dritter Fauxpas:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Das ist nicht der §18 AsylG. Schau es nach, es geht in §18 um die Aufgaben der Grenzbehörde!

Von daher, jetzt wissen Sie genau, was gemeint war, nicht? ;-)

Holy shit, du redest nur Stuss und sonnst dich auch noch darin!
Unfassbar.

Noch einmal zu der Rolle der sicheren Drittstaaten - das findet sich in §26a AsylG hier komplett zitiert und mit Hervorhebungen von mir versehen:

"(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten (Anm.: Norwegen und die Schweiz)."

Und jetzt noch abschließend meine Frage: Was hat das Asylrecht noch mal für einen Zusammenhang mit dem Flüchtlingsrecht?

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