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Avatar von crumar
  • crumar

mehr als 1000 Beiträge seit 08.03.2007

Dann lies doch mal dein eigenes Zitat!

Wie gesagt, das Asylrecht ist klar bestimmt und §18 sagt hier

DAS HIER ist der §18 AsylG:
"Asylgesetz (AsylG)
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, (...)"

Hier ist der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__18.html

Aber in dem Absatz 4 §18 AsylG steht doch bereits ziemlich eindeutig, was im §26a in Bezug auf die Frage, was ist ein "sicherer Drittstaat" verhandelt wird und wann darauf nicht zurückgegriffen wird:

"(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

Du hast den Link, lies es selber nach!

Und nein, ich bin nicht neidisch auf dein grün.
Ich frage mich, wie so etwas passieren konnte.

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