Sonnental schrieb am 2. Dezember 2013 21:41
> Es gibt kein Grundrecht, hierherzukommen um einen Antrag auf Asyl zu
> stellen.
Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein
Grundrecht, das in Art. 16a Grundgesetz verankert ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als
Asylberechtigte fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen. Das
Verfahren richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz.
> Also: um unbegründete Asylanträge zu stellen, gibts kein Recht
> Einzureisen.
Wie kann man denn wissen, dass ein Asylantrag "unbegründet" ist, wenn
der Flüchtling daran gehindert wird, einen Antrag überhaupt zu
stellen?
> Es gibt kein Grundrecht, hierherzukommen um einen Antrag auf Asyl zu
> stellen.
Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein
Grundrecht, das in Art. 16a Grundgesetz verankert ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als
Asylberechtigte fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen. Das
Verfahren richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz.
> Also: um unbegründete Asylanträge zu stellen, gibts kein Recht
> Einzureisen.
Wie kann man denn wissen, dass ein Asylantrag "unbegründet" ist, wenn
der Flüchtling daran gehindert wird, einen Antrag überhaupt zu
stellen?