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  • logiko

mehr als 1000 Beiträge seit 20.11.2020

Illegale "Pushbacks"

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen Asylanten und Flüchtlinge nicht zurückgeschickt oder ausgewiesen werden.
Eingeschränkt wird dieses Zurückweisungsverbot bei Gefahr für die Sicherheit und Ordnung und bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Betroffenen.
Nach der Drittstaatenlösung kann ein Betroffener keinen Anspruch auf Asyl geltend machen, wenn der Asylbewerber nicht unmittelbar aus einem Land kommt, wo er bedroht ist, also über einen Drittstaat einreist.

Leute, die sich von einem feindlichen Staat instrumentalisieren lassen, um den anderen Staat zu bedrohen, zu schädigen oder zu erpressen, wie das von Weißrussland gegen Polen und Litauen aus geschieht oder von der Türkei gegen Griechenland, stellen eine hinreichende Bedrohung dar, um unmittelbar abgeschoben werden zu können. Das kann nicht illegal sein.
Es wäre ja auch ein merkwürdiges Gesetz, wonach illegale Handlungen, wie ein Grenzdurchbruch, den Täter in eine privilegierte Rechtsstellung versetzen würden, in die er ohne sein Verbrechen nicht gekommen wäre. Gäbe es so ein Gesetz oder Recht, würde dieses nichts als eine Begünstigung des Verbrechens selbst beinhalten.
Richtig ist vielmehr, wer nur durch eine strafbare Handlung einen Rechtsvorteil erlangt, kann sich auf diesen Vorteil nicht mehr berufen.
Die Zurückweisung ist also reine Notwehr gegen Feindstaaten und ihre Machenschaften und die angeblichen Flüchtlinge nichts als Agenten dieses Feindstaates, für diesen ihre Zersetzungsarbeit zu betreiben.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (07.10.2021 18:37).

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