Erstmal sind es keine Polizeiaufgaben, Durchsetzung der Hausordnung ist Sache des Objektbetriebers, egalob Hausmeister auf Weisung des Rektors in einer Schule, in Jungendherbergen der Heimleiter, au Goldgeländen der Platzmeister usw. usw.. In einem Zug ( auch private ) der Zufführer usw. usw.
Alle diesen Kräften steht es frei bei Überforderung oder der Notwendigkeit erehblichen unmittelbaren Zwang anzuwenden Polizei zur Unterstützun anzufordern.
Mit dem Hausrecht ist es durchaus vereinbar einen renitenten Bewohner wegzutragen und damit von weiteren Störungen abzuhalten.
Ein "Wegtragen" ist ein Eingriff in die Freiheitsrechte (Art. 2 GG) eines Menschen und mit einfacher körperlicher Gewalt verbunden - dies steht "Privaten" nicht zu (siehe hierzu Nötigung 240 StGB)! Das dürfen hierzulande grundsätzlich nur Amt-/ Hoheitsträger (Polizei, Ordnungsamt).
So kommt § 127 StPO (Jedermannparagraph) auch nur(!) i. V. m. Straftaten zum Tragen. Ein Durchsuchung und/ oder Identitätsfeststellung eines Verdächtigen ist Privaten ebenfalls nicht erlaubt. Es spielt dabei keine Rolle ob hier (private Citystreife/ Unterkunfts-Security) eine öffentliche Beauftragung (Kommune, Land) besteht.
Siehe hierzu (Artikel-Link) geplantes Sicherheitsdienstleistungsgesetz (SDLG)/ Sicherheitsgewerbegesetz (SGG); was die Sicherheitswirtschaft und ihre Verbände diesbezüglich fordern, z. B. hoheitliche Befugnisse (Identitätsfeststellungen, Platzverweisungen) für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste. diesen Plänen steht hierzulande das staatliche Gewaltmonopol und der Art 33 Abs. 4 GG im Wege!
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (07.10.2021 19:09).