Hier macht der Staat Gebrauch von dem mildesten Mittel das er hat, um einen Wiederholungstäter der bereits angekündigt hat diese Straftat erneut zu begehen, daran zu hindern weiter Straffällig zu sein.
Ich sehe hier in keinster Weise den obersten polizeilichen "Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Wahl des geeigneten Mittels" berücksichtigt, weil hier Freiheitsentzug zum tragen kommt.
Ich habe nichts davon gelesen, dass dem eine polizeiliche Gefährderansprache vorausgegangen ist; dies wäre zweifelsohne ein milderes Mittel gewesen.