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  • SheepRuleWorld

mehr als 1000 Beiträge seit 23.05.2021

Nur die tatsächlich gezahlten Preise entschädigen, nicht die Spekulationsgewinne

Dem GG ist Genüge getan, wenn man insbsondere den ganzen Grundstücksspekulanten nur den Kaufpreis, nicht aber den Wertzuwachs über die Jahre (des Nichtnutzens, Nichtbebauens eines Grundstückes) entschädigt.

Das ergibt sich automatisch aus dem GG: "Eigentum verpflichtet!".

Über einen inflationsbedingten Entschädigungsausgleich ließe sich aber noch reden. Das kann aber mit der noch einzuführenden Strafe (für Verstoß gegen GG "Eigentum verpflichet") verrechnet werden.

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