Art 14 GG führt in Absatz 2 aus
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Das müsste so konkretisiert werden, das mittlerweile eingetretene Wertsteigerungen abgeschöpft werden können.
Als Beispiel könnte die bayerische Verfassung dienen, die in Art 161 ausführt:
Art. 161(1) 1 Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. 2 Mißbräuche sind
abzustellen.
(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers
entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Allerdings ist die bay. Verfassung ohnehin sehr sozial, wie man z.B. an Art 151 erkennen kann:
Art. 151
(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller
Volksschichten.
(2) 1 Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2 Die Freiheit der Entwicklung
persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft
wird grundsätzlich anerkannt. 3 Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht
auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4 Gemeinschädliche und unsittliche
Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.
oder aber auch an Art 123
Art. 123
(1) Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer
Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen.
(2) Verbrauchssteuern und Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) 1 Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen
einzelner zu verhindern. 2 Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.
oder auch an Art 106
Art. 106
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.