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484 Beiträge seit 28.11.2004

wo bleiben die eingliederungsbilanzen, liebe leute!!!!!

SGBII
§ 54

Eingliederungsbilanz

Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt
entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur
Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere
Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.

SGBIII
§ 11

Eingliederungsbilanz

(1) Jede Agentur für Arbeit erstellt über seine Ermessensleistungen
der aktiven Arbeitsförderung und Leistungen zur Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Abschluß eines
Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz. Die Eingliederungsbilanzen
müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluß über den Mitteleinsatz,
die geförderten Personengruppen und die Wirksamkeit der Förderung
geben.

(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten
zu

1. 

dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie den
Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den
Gesamtausgaben,

2. 

den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je
geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders
förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere
Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere mit
Vermittlungserschwernissen, Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte,

3. 

der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an
den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den
Arbeitslosen,

4. 

der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung
unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und
ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über
Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am
Arbeitsmarkt beigetragen haben,

5. 

dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte Beschäftigung
vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl der Abgänge aus
Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung
(Vermittlungsquote). Dabei sind besonders förderungsbedürftige
Personengruppen gesondert auszuweisen,

6. 

dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die sechs Monate im
Anschluss an die Maßnahme nicht mehr arbeitslos sind sowie dem
Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im
Anschluss an die Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt
sind, zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmer in den einzelnen
Maßnahmebereichen. Dabei sind besonders förderungsbedürftige
Personengruppen gesondert auszuweisen,

7. 

der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem
regionalen Arbeitsmarkt,

8. 

der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,

9. 

der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.

Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit zur
Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen
einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur
Verfügung.

(3) Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen,
der weiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre Wirkungen auf
den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der
Maßnahmen auf einzelne Träger, über die Einschaltung Dritter bei der
Vermittlung sowie Aufschluss über die Zahl der in
Personal-Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer und deren
weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt gibt.

(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nachfolgenden
Jahres zu veröffentlichen.
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