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  • sharky

339 Beiträge seit 06.01.2000

Laut der "Zeit" hätte er gar nicht bestraft werden dürfen.

In der Nr.51 der "Die Zeit" steht ein Artikel von Volker Erb, einem
Strafrechtslehrer an der Uni Mainz.

Auszug:

"[...]Sie ist im Gesetz geregelt. Wer einen Menschen entführt,
schafft eine sogenannte Notwehrlage, die so lange andauert wie der
Freiheitsentzug des Opfers. In dieser Situation erlaubt Paragraf 32
unseres Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich jedes Vorgehen
gegenüber dem Entführer als "Angreifer", das zur Abwendung des
Angriffs (also zur Befreiung des Opfers) "erforderlich" ist..."

Kurz gesagt ist laut Artikel eine Entführung wie ein direkter Angriff
auf jemanden und wie bei der Notwehr Privat- und Amtspersonen die
Selbstverteidigung gestattet ist, um das eigene Leben zu retten, so
ist bei der Nothilfe Privat- und Amtspersonen gestattet, jedes Mittel
zu ergreifen, um das Leben des Entführten zu retten.

Hätte Gräfgen gesagt, das der Junge tot ist, hätte ihm nichts
passieren können, aber da er behauptete, das Opfer lebt noch, konnte
Daschner ihm als eigenmächtig entscheidene Person im Rahmen der
Nothilfe Folter androhen, um das Leben des Jungen zu retten, der in
Gefahr war elendig zu verdursten.

Das ganze ist wie der finale Todesschuss, wo man sogar einen Menschen
im Rahmen der Nothilfe tötet, um einen anderen zu retten, denke ich
mal.

Entführung ist laut Autor der einzige Tatbestand, wo dieser Paragraf
zum tragen kommt und die Folter darf nicht von "oben" angeordnet
werden.

Das ganze ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar, da zwar Artikel 1
(Unantastbarkeit der Menschenwürde) gegenüber dem Täter verletzt
wurde, allerdings bei einer Nichtanwendung der Nothilfe Artikel 1 und
2 (Schutz des Lebens) gegenüber dem Opfer missachtet worden wäre.


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