MajorGriffon schrieb am 01.10.2021 18:03:
Das ist aber überhaupt nicht zulässig, denn selbstverständlich muss die Entschädigungssumme vorher festgelegt werden und auch selbstverständlich zum Zeitpunkt der Enteignung bzw. Vergesellschaftung dem Enteigneten sofort zur Verfügung gestellt werden.
In meiner Ausgabe das GG findet sich unter Art. 14 Abs. 3 Satz 2
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt
Ich hab natürlich als Verwaltungsfachwirt nicht die geringste Ahnung von der Juristerei, aber ich lese da einen erheblichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers raus, nicht nur was die Berechnung der Höhe der Entschädigung angeht, sondern auch bei der Art und Weise, wie diese zu erfolgen hat.
Das ist schlicht und ergreifend auch eine unzulässige Benachteiligung der Eigentümer und auch nicht im Sinne des GG.
Das überlassen wir mal dem BVerfG.
Wer 1971 einen Geldbetrag von (umgerechnet) 100 000 € hatte, der hat heute gerade einmal 28500 € in der Hand.
Unsinn. Ich weiss was Du meinst, aber so ist es schlicht FALSCH. Das Wort was Du meinst nennt man Kaufkraft...
Nun hier ist aber das Problem, die mit Abstand grössten Einzel-Eigenümer sind US Unternehmen - und hier kommt damit auch US-Recht zur Anwendung, wenn diese mit der Entschädigungshöhe nicht einverstanden sind.
Vermutlich auch - sicher nicht nur - deshalb wird Berlin beim Kauf der 14500 Wohnungen letzten Monat so extrem ungewöhnlich spendabel gewesen sein.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (02.10.2021 10:52).