Nach 1945 war die Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten in der Zeit des Nationalsozialismus wiederholt Gegenstand von Strafverfahren wegen Rechtsbeugung. In der Bundesrepublik Deutschland sind zwar etliche im sogenannten Dritten Reich tätige Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt worden, es kam aber zu keiner einzigen rechtskräftigen Verurteilung mit alleiniger Ausnahme der Verurteilung im Regensburger-Standgerichts-Fall. Teilweise wurde den Richtern zugutegehalten, dass sich die Entscheidungen im Rahmen des damals gültigen Rechts bewegt hätten, teilweise wurden Freisprüche damit begründet, dass jedenfalls der Vorsatz der Rechtsbeugung nicht nachweisbar sei. Zudem wurden viele Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Juristen vor rechtskräftigem Abschluss eingestellt.
Die Aufarbeitung der NS-Justizverbrechen durch die bundesdeutsche Justiz gilt als gescheitert.
Der Bundesgerichtshof bedauerte in einem Urteil aus dem Jahr 1995 selbst, dass auf Grund von „folgenschweren Versagens der bundesdeutschen Justiz“ NS-Richter nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind.