Aktuell ist Dublin III, und für die Behauptung des Rechtsbruchs wäre
ein Beleg nötig, da Artikel 17 den Mitgliedsstaaten weitgehende
Ermessensspielräume einräumt, wenn sie mehr für Flüchtlinge tun
wollen als dem Abkommen nach mindestens gefordert.
Den Artikel sollte man in jedem Fall kennen, wenn man fachliche
Behauptungen aufstellt. Wenn das aber nicht der Fall ist und die
Behauptungen falsch sind (was der Fall ist), hat man fahrlässig oder
vorsätzlich eine Falschinformation gegeben.
ein Beleg nötig, da Artikel 17 den Mitgliedsstaaten weitgehende
Ermessensspielräume einräumt, wenn sie mehr für Flüchtlinge tun
wollen als dem Abkommen nach mindestens gefordert.
Den Artikel sollte man in jedem Fall kennen, wenn man fachliche
Behauptungen aufstellt. Wenn das aber nicht der Fall ist und die
Behauptungen falsch sind (was der Fall ist), hat man fahrlässig oder
vorsätzlich eine Falschinformation gegeben.