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mehr als 1000 Beiträge seit 07.05.2023

Zugang zu Seen

In der bayrischen Verfassung findet sich der folgende Text:

Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu den Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkung des Eigentumsrechts freizumachen.

Das bedeutet, dass der Zugang zu Seen grundsätzlich frei ist. Das ist insofern von Bedeutung, weil in Ländern ohne solche Regeln zunehmend der Zugang zu den (eigentlich reichlich) vorhandenen Seen und insbesondere mittelgroßen Teichen blockiert oder verboten wird. In Niedersachsen gibt es z.B. zahlreiche Baggerseen von denen die meisten zugangsbeschränkt sind.

Hier könnte tatsächlich die Rechtslage „modernisiert“ oder vielmehr „veraltet“ werden, so dass mehr Flächen zur Erholung zur Verfügung stehen und sich in der Folge die Konzentration der Menschen an den wenigen verfügbaren Flecken verringert.

Natürlich sollte man dabei klar regeln, dass es Haftung und Aufsicht nur an entsprechend ausgewiesenen Stellen gibt. Man kann nunmal nicht an einem entlegenen Baggerweiher eine Wasserwachtstation erwarten. Und notwendig ist das auch nicht, man kann es durchaus überleben, unbeaufsichtigt in einem See zu planschen. Und wenn doch was passiert, ist es eben Pech und niemand muss deshalb verklagt werden: „Baden auf eigene Gefahr!“

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