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Avatar von mi fhein
  • mi fhein

mehr als 1000 Beiträge seit 29.09.2007

Ein Freispruch aus Mangel an Beweisen

ist auch kein Freispruch zweiter Klasse.

Vielmehr ist es generell so, daß die Anklage die Schuld des Angeklagten beweisen muß. Gelingt ein solcher Beweis nicht, dann ist der Angeklagte unschuldig.

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