Die Beweisaufnahme (damals noch keine DNA-Auswertung) und das Verfahren könnten sich heute also in dieser Form nicht mehr wiederholen.
Außerdem werden die Ermittlungsbehörden aufgrund dieses BVerG-Urteils zukünftig noch mehr darauf hinarbeiten, ein Verfahren nur mit ausreichender Beweislast anzustrengen.