Man sollte bei den Äußerungen zum Holocaust eine klare Grenze ziehen,
wo es um wirklich verbrecherische Aussagen und wo um politische
Gesinnungsjustiz handelt.
Die griechischen Gesetze sind mir nicht so bekannt, aber ich denke,
Grundzüge sind ähnlich wie im deutschen Recht.
Der Holocaust selbst ist ein Kapitalverbrechen, wie gewöhnlicher Mord
auch, nur eben zahlenmäßig weit größer. Wenn jemand zu
Kapitalverbrechen aufruft, ist das verständlicher Weise strafbar,
weil es ja eine konkrete Vorbereitungshandlung ist. In geringerem
Maße gilt das auch für die Billigung, die immerhin ein Gutheißen und
damit ein wenigstens indirektes Anstiften zu weiteren Verbrechen ist.
Dazu kommen bei Plevris weitere, allgemein strafwürdige Delikte, etwa
die Forderung nach dem Verbot "mischrassiger" Ehen als beabsichtigte
Willkürmaßnahme gegen die individuelle Freiheit und Lebensgestaltung.
Seine judenfeindlichen Äußerungen sind zum Großteil als allgemeine
Beleidigungen und Verleumdungen strafwürdig, ebenso wohl die Äußerung
zum "Kannibalenabkömmling".
Wenn es aber nur um bloße Leugnung geht, oder darum, dass eine
besondere Qualität eines Verbrechens gegenüber anderen Verbrechen
bestritten wird, dann gibt es bei gewöhnlichen Kapitalverbrechen
keine allgemeinen Strafgesetze. Einen Tatbestand der
Verbrechensleugnung oder des Bestreitens einer besonderen Qualität
bestimmter Mordtaten gibt es nicht. Diese Gesetze gelten in
Deutschland nur im Zusammenhang mit dem Holocaust, sind also einzig
zu dessen Schutz als negatives "Kultobjekt" geschaffen worden und
deshalb sehr wohl mit der politischen Justiz autoritärer Staaten zu
vergleichen.
Die letzteren Äußerungen mögen zum Großteil moralisch verwerflich und
schlicht unsinnig sein, sie sind aber keine Straftaten im allgemeinen
Sinn; es wird auch niemand mehr durch sie erniedrigt als bei einer
gewöhnlichen, nicht strafbaren Verbrechensleugnung.
wo es um wirklich verbrecherische Aussagen und wo um politische
Gesinnungsjustiz handelt.
Die griechischen Gesetze sind mir nicht so bekannt, aber ich denke,
Grundzüge sind ähnlich wie im deutschen Recht.
Der Holocaust selbst ist ein Kapitalverbrechen, wie gewöhnlicher Mord
auch, nur eben zahlenmäßig weit größer. Wenn jemand zu
Kapitalverbrechen aufruft, ist das verständlicher Weise strafbar,
weil es ja eine konkrete Vorbereitungshandlung ist. In geringerem
Maße gilt das auch für die Billigung, die immerhin ein Gutheißen und
damit ein wenigstens indirektes Anstiften zu weiteren Verbrechen ist.
Dazu kommen bei Plevris weitere, allgemein strafwürdige Delikte, etwa
die Forderung nach dem Verbot "mischrassiger" Ehen als beabsichtigte
Willkürmaßnahme gegen die individuelle Freiheit und Lebensgestaltung.
Seine judenfeindlichen Äußerungen sind zum Großteil als allgemeine
Beleidigungen und Verleumdungen strafwürdig, ebenso wohl die Äußerung
zum "Kannibalenabkömmling".
Wenn es aber nur um bloße Leugnung geht, oder darum, dass eine
besondere Qualität eines Verbrechens gegenüber anderen Verbrechen
bestritten wird, dann gibt es bei gewöhnlichen Kapitalverbrechen
keine allgemeinen Strafgesetze. Einen Tatbestand der
Verbrechensleugnung oder des Bestreitens einer besonderen Qualität
bestimmter Mordtaten gibt es nicht. Diese Gesetze gelten in
Deutschland nur im Zusammenhang mit dem Holocaust, sind also einzig
zu dessen Schutz als negatives "Kultobjekt" geschaffen worden und
deshalb sehr wohl mit der politischen Justiz autoritärer Staaten zu
vergleichen.
Die letzteren Äußerungen mögen zum Großteil moralisch verwerflich und
schlicht unsinnig sein, sie sind aber keine Straftaten im allgemeinen
Sinn; es wird auch niemand mehr durch sie erniedrigt als bei einer
gewöhnlichen, nicht strafbaren Verbrechensleugnung.