Der „gute Ruf“ ist ein kompliziertes Ding.
Insbesondere in der Schauspielerei ist das eine zentrale wirtschaftliche Ressource, die unmittelbar Engagements und Entgelt bestimmt.
Der Haken dabei ist, dass es auf einen bestimmten Ruf keinen Anspruch gibt. Man kann zwar versuchen, auf einen guten Ruf hinzuarbeiten, aber Anspruch auf ein Ergebnis gibt es nicht. Da der Ruf nunmal von der Wahrnehmung der Menschen abhängt und die können nunmal wahrnehmen was und wie sie wollen.
Insbesondere ein guter Ruf ist nicht allein eigene Leistung sondern immer auch Leistung anderer Menschen. Eine freiwillige Leistung.
Wer einen guten Ruf hat, hat Glück. Wer den guten Ruf z.B. als Schauspieler wirtschaftlich ausbeuten kann, hat noch mehr Glück und kann richtig reich werden.
Nur leider kann ein guter Ruf auch sehr schnell wieder verloren gehen.
Dazu genügt es, wenn die Menschen, das Publikum die Person anders wahrnehmen. Der Grund für diese Wahrnehmung ist dabei völlig egal, da jeder so wahrnehmen darf wie er will. Wenn sich jemand willkürlich entschließt, jemanden nicht mehr toll zu finden ist das völlig legitim. Auch dann, wenn viele das tun.
Da aber nunmal der gute Ruf einen wirtschaftlichen Wert hat, sind bestimmte Handlungen verboten, die diesen guten Ruf zerstören (Rufschädigung). Und zwar die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Nun ist aber der Bericht über einen Verdacht eine wahre Tatsache und darf daher verbreitet werden.
Man beachte, dass die zielgerichtete Zerstörung des guten Rufes nicht verboten ist. Es ist also durchaus erlaubt, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf wahre Tatsachen zu lenken, die dem guten Ruf schaden werden und es ist auch erlaubt, das gezielt zu tun. Es ist sogar erlaubt, Tatsachen zu ignorieren, die den guten Ruf stärken würden.
Nur die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist verboten.
Und zu allem Überfluss muss das auch noch vorsätzlich geschehen, wenn also ein Beschuldiger von der Wahrheit der Anschuldigungen überzeugt ist, das glaubhaft machen kann aber es nicht für eine Verurteilung reicht, kann er nicht für die Beschuldigung belangt werden. Schließlich gilt auch für den Beschuldiger die Unschuldsvermutung.
Das führt dann zu dem Punkt, dass rufzerstörende Kampagnen völlig legal sind, solange sie sich nicht illegaler Mittel bedienen. Und die Zerstörung des guten Rufes muss letztlich hingenommen werden. Die Motive hinter der Kampagne spielen dabei keine Rolle.
Das ist der problematische Kern von Metoo. Dass die so gefahrenen Kampagnen eben schlicht weder verboten noch illegal sind, weder in ihren Methoden noch im Ergebnis und das völlig unabhängig vom möglichen Schuldspruch.
Das gilt für den Schauspieler ebenso, wie für Lehrer oder Kindergärtner, die sich plötzlich Anschuldigungen gegenübersehen, deren Anschuldigungen gerichtlich widerlegt werden und die trotzdem oft nicht weiter ihrer Beschäftigung nachgehen können. Im Kindergarten heißt es dann: „Die Eltern haben das Vertrauen verloren“. Dagegen ist kein Kraut gewachsen.
Ein schwieriges und insgesamt unbefriedigendes Dilemma, da hier Erfolg nicht mehrbin der eigenen Hand liegt.