Henko schrieb am 08.02.2021 02:34:
Ein Afghane und im Grund auch sämtliche anderen Nationalitäten Afrikas und des Nahen Ostens können bestenfalls nur dadurch Asylbleiberecht in Deutschland bewirken, da das Grundgesetz politisch gewollt ignoriert wird.
In Artikel 16a, Abs. 2 des GG heisst es ausdrücklich, dass nun der poltisch verfolgte Asylrecht in Deutschland in Anspruch nehmen kann, der durch keine sicheren Drittstaaten Deutschland erreicht.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Das Grundgesetz wird nicht ignoriert.
Das Grundgesetz regelt NUR den rechtlichen Anspruch des Asylantragstellers aber verbietet Deutschland natürlich nicht frewillig Asyl zu gewähren auch wenn durch ein sicheres Drittland eingereist wurde.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (08.02.2021 09:34).