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  • Xandor20

96 Beiträge seit 28.11.2020

Re: Sterbefall

Es gilt die Erbenhaftung! Und dies bis zur Abmeldung.

Dies hat seinen Grund darin, dass bei Auseinandersetzung mit den Anstalten nicht die bürgernähere Zivilprozessordnung (ZPO) oder das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt.

Die Anstalten sind eine Art außernationales Gebilde und sind seit 1946 an die durch die Alliierten geschaffenen Länder gebunden, eben durch diverse Staatsverträge. Der Status der Anstalten sollte ja ausdrücklich unabhängig von politischer Einflußnahme durch das dann später (1949) geschaffene Staatsgebilde BRD sein.

Bis 1956 hatte die BRD letztlich keinerlei Souveränität in Rundfunkangelegenheiten, alles unterstand alliierter Kontrolle.

Inzwischen sind diese Grundgedanken verwischt, die Anstalten sind selbstermächtigt und haben profundes Ausweitungsinteresse. Es ist ein Konglomerat von (nun doch) politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen leider oft sehr zum Schaden eines Qualitätsjournalismus entstanden.

Nach Ende des Gebührenmodells 2013 -- einer Gebühr liegt der Gegenleistungsgedanke zu Grunde -- besteht nun das Abgabenmodell aufgrund "potentieller Annahme", so ausdrücklich auch das Urteil 2018 des BGB unter Vorsitz von Richter Ferdinand Kirchhof.

Nach meiner Ansicht besteht nun der Konflikt zwischen
a) der grundsätzlich grundrechtinnehabenden natürlichen Person. (unveräußerlich!)
b) der den Anstalten (als juristische Personen) zugesprochenen Grundrechtswürdigkeit.

Es ist auch (noch) nicht weiters unterschieden zwischen:
1. den bekannten Rundfunk- und Fernsehanstalten selbst.
2. ihrem Auftrag

Meine Ansicht ist: Der Auftrag v.a. zu einem politisch unabhängigen Qualitätsjournalismus mag durchaus grundrechtswürdig sein, aber durch wen dieser Auftrag ausgeführt wird nicht.

Die Meldevorschriften zwischen den jeweiligen Ländergesetzgebungen und den Rundfunk- und Fernsehanstalten differieren, weil prinzipiell nichts miteinander zu tun haben. Beispiel: Die Meldevorschriften des Freistaats Sachsen haben auch nichts mit denen in der Tschechischen Republik zu tun. Eine europäische Harmonisierung ist sicher angestrebt.

Ähliche Konstrukte (juristische Personen) mit zugesprochenem Grundrechtsschutz sind Universitäten und Staatskrichen (nur BRD). Dort kann man allerdings jeweils "austreten", bei den Anstalten geht das nicht. Ein Entzug vom Urauftrag der reeducation (Entnazifizierung) ist für Einwohner der Ländergebiete nicht vorgesehen.

Anders die Deutsche Welle, die ein Staatsrundfunk unter parlametarischer Kontrolle ist,
es könnte u.U. via Haushalt des Bundeskanzleramtes oder auswärtigen Amtes geregelt sein.

Ja, es ist nicht einfach, und viele ABGABENzahler schlagen empört und verbittert um sich, und erreichen damit in den seltensten Fällen etwas, werden am Ende noch als Undemokraten und AfD-Anhänger hingestellt. Doch die meisten haben gar nicht die Kraft und Zeit sich in ihrem Alltag zur Wehr zu setzen.

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